Etwas anderes – so das KG Berlin (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20) – kann nur dann gelten, wenn die Anwesenheit eines Nichtmitglieds Einfluss auf die Abstimmungen gehabt haben könnte. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Gast mit Redebeiträgen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nimmt. Das müssen Mitglieder, die aus diesem Grund Beschlüsse anfechten wollen, aber darstellen.
Hinweis: Wenn die Satzung zur Zulassung von Gästen keine Regelung trifft, genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, um Gäste zuzulassen. Zumindest, wenn eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses denkbar ist, sollte der Versammlungsleiter über die Zulassung von Nichtmitgliedern beschließen lassen. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Verfahrensbeschluss, der auch ohne Ankündigung in der Tagesordnung jederzeit zulässig ist.
Quelle: Vereinsknowhow